Jahresabschluss Veröffentlichung

Das Unternehmensrecht regelt die zwingende Veröffentlichung von Jahresabschlüssen von Kapitalgesellschaften in Abhängigkeit von der Gesellschaftsgröße. Die Einreichung zum Firmenbuch hat innerhalb von 9 Monaten nach dem letzten Bilanzstichtag zu erfolgen. Stellt das Firmenbuch die Verletzung dieser Verpflichtung fest, muss es Zwangsstrafen zwischen € 350,00 und € 3.600,00 verhängen. Dies jeweils für alle Geschäftsführer und für die Gesellschaft selbst. In Abhängigkeit von der Dauer der Pflichtverletzung ist die Zwangsstrafe wiederholt zu verhängen und das Ausmaß bis zum Sechsfachen zu erhöhen. Wenn Kapitalgesellschaften derartige Bestrafungen in Kauf nehmen, stellt sich die Frage, was sie der Öffentlichkeit nicht preisgeben wollen. Die Nichtveröffentlichung von Jahresabschlüssen verstößt aber auch gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, denn die Offenlegung dient der Information Dritter über die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft, stellte der OGH bereits fest. Interessenten sind z. B. Wirtschaftskammer und Arbeiterkammer, aber auch Mitbewerber, weil die Verletzung der Offenlegungspflicht den Wettbewerb zum Nachteil von Unternehmen beeinflussen kann.