Die flexible Kapitalgesellschaft, attraktiv für innovative Start-Ups-Unternehmen und eine internationale Alternative zu den bisherigen Kapitalgesellschaftsformen, Gesellschaft mit beschränkter Haftung und Aktiengesellschaft.
Als Ausgangspunkt für die Flex Kap wurde das Recht der GmbH gewählt und ergänzt um flexible Gestaltungsmöglichkeiten aus dem Aktienrecht woraus eine hybride Gesellschaftsform entstehen soll. Die Bezeichnung Flexible Kapitalgesellschaft kann mit „Flex Kap“ oder die zulässige englische Bezeichnung Flexible Company mit „Flex Co“ abgekürzt werden und sind diese zwingende Bestandteile des Firmennamens. Das Mindeststandkapital beträgt € 10.000,00, wie übrigens neu, auch allgemein für GmbHs und müssen davon € 5.000,00 bar eingezahlt werden. Als Mindeststammeinlage reicht € 1,00 um auch sehr geringe Beteilungen darstellen zu können. Im Gesellschaftsvertrag kann vereinbart werden, dass für die allgemein übliche Abstimmung in schriftlichem Weg, den sogenannten Umlaufbeschluss, das Einverständnis aller Gesellschafter nicht erforderlich ist. Außerdem können Gesellschafter, die über mehr als nur eine Stimme verfügen, ihr Stimmrecht uneinheitlich ausüben, was insbesondere für Treuhandschaften willkommen ist. Für Anteilsübertragungen und Übernahmerklärungen bei Kapitalerhöhungen reicht die Urkundenerrichtung durch einen Notar oder Rechtsanwalt anstatt eines Notariatsaktes.
Mit Unternehmenswertanteilen wird auch auf die Bedürfnisse von Start-Ups Rücksicht genommen und eine neue Anteilsklasse, neben den bekannten Geschäftsanteilen, geschaffen, wodurch Mitarbeiterbeteiligungen vereinfacht werden sollen. Die Schaffung von Unternehmenswertanteilen ist im Gesellschaftsvertrag vorzusehen und vermitteln diese Anspruch auf Anteil am Bilanzgewinn und Liquidationserlös, verwehren aber weitgehend Informations- und Einsichtsrechte. Unternehmenswertanteile können nicht nur von Mitarbeitern wie wohl dies die überwiegenden Fälle sein werden, erworben werden und dies bis zu einem Ausmaß von weniger als 25% des Stammkapitals.
Für die steuerliche Behandlung der Unternehmenswertanteile ist im § 67 a. EStG eine detaillierte Regelung hinsichtlich der Flex Kap z. B. maximal 100 Mitarbeiter und nicht mehr € 40.000.000,00 Umsatzerlöse und der Unternehmenswertbeteiligten z. B. höchstens 10% Beteiligung und eine begünstigte Besteuerung, wenn das Dienstverhältnis 3 Jahre gedauert und der Zufluss des Erlöses 5 Jahre nach Anteilserwerb erfolgt, vorgesehen. Es werden dann nämlich 75% des Erlöses mit dem fixen Steuersatz von 27,5% und der Rest nach dem Tarif versteuert.
Der Erwerb eigener Anteile ist bei der Flex Kap bis zu einem Drittel des Stammkapitals zulässig, wenn er aus ausschüttbarem Vermögen der Gesellschaft finanziert wird. Hervorzuheben ist, dass die Flex Kap zwingend einen Aufsichtsrat haben muss, wenn sie als mittelgroße Kapitalgesellschaft im Sinne des § 221 Abs. 2 und 4 UGB gilt und das mittels Gesellschafterbeschlusses jederzeit ein Wechsel von Flex Kap zu GmbH oder AG und umgekehrt vorgenommen werden kann. Durch die flexible Ausgestaltung der Rechtsform der neuen Kapitalgesellschaft sollen nicht nur Unternehmensgründer sondern auch internationale Investoren angesprochen werden. Die Regelung wird voraussichtlich mit 1. Jänner 2024 in Kraft treten.