Laufend gut beraten.

Willkommen

Der Aufbau des gegenseitigen Vertrauens steht am Anfang unserer Mandantenbeziehungen und wird durch unseren persönlichen Einsatz und die professionelle Leistung unserer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter stetig gefestigt. Das Ergebnis sind zufriedene Mandanten und lange Geschäftsbeziehungen.

Aufgrund von Verkehrsbehinderungen in der Elisabethstraße kann es derzeit zu erheblichen Verzögerungen kommen, insbesondere beim Verlassen unserer Kanzlei. Bitte planen Sie daher zusätzliche Zeit ein oder prüfen Sie alternative Routen, um pünktlich an Ihr Ziel zu gelangen.

Über uns

Zuerst zuhören. Nachfragen. Verstehen lernen. Optionen abwägen und zu tragfähigen Lösungen kommen. Für unsere Klienten einen dauerhaften Mehrwert erreichen, der über die reine Steuerberatung hinausgeht. Darum geht es uns. Gemeinsam finden wir die beste Lösung für Ihr Anliegen, für Ihr Unternehmen. Hötzl + Partner berät und begleitet Sie in allen Fragen des Steuerrechts, in finanziellen Angelegenheiten und der Unternehmensführung. Als zertifizierte Wirtschaftsprüfer stellen wir zudem die korrekte Darstellung Ihrer Unternehmensdaten sicher.

Leistungen

Wir beraten persönlich und betreuen kontinuierlich. Wir begleiten unsere Mandanten über viele Jahre hinweg. Wir übernehmen Buchhaltung, Personalverrechnung und Bilanzierung, wickeln Zahlungsverkehr ab und entwickeln langfristige Unternehmensstrategien. Wir erstellen als zertifizierte Sachverständige Gutachten und vertreten unsere Kunden vor Behörden. Als Mitglied der International Practice Group verfügen wir zudem über ein exzellentes Netzwerk externer, internationaler Berater und können die geschäftlichen Belange unserer Mandanten global vertreten.

Aktuelles

Normen ändern sich, Wirtschaftsdaten sind Schwankungen unterworfen und das politische Umfeld gibt immer wieder neue Richtungen vor: All das hat mittelbare und unmittelbare Auswirkungen auf steuerrechtliche und wirtschaftliche Fragen. Umso wichtiger ist es, immer am neuesten Stand zu sein. Nicht für uns. Sondern für Sie. Um Ihre Anforderungen an uns immer abdecken zu können, setzen wir auf eine kontinuierliche Weiterbildung. Und halten Sie hier über die wichtigsten Neuigkeiten aus Steuer- und Wirtschaftsrecht am Laufenden.

Karriere

Offen sein. Neugierig. Nicht zufriedengeben, mit dem, was ohnehin erwartet wird. Lieber neue Wege gehen. Auch gegen Widerstände. Kritisch sein. Sich selbst gegenüber und vorgefassten Meinungen. Das ist uns wichtig. Wir glauben an Fachwissen, nicht an starre Hierarchien. Wir wissen, niemand kann alles wissen. Daher haben wir Experten aus verschiedenen Bereichen bei uns im Team. Und sind doch immer auf der Suche nach neuen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen. Nach Menschen, die uns helfen, unseren Mandanten zu helfen.
Momentan suchen wir nach Interessenten für die folgenden Stellen:

Kontakt

Wir freuen uns, dass Sie Interesse an unserem Unternehmen zeigen. Vereinbaren Sie einen Termin und besuchen Sie uns. Unsere Kanzlei ist öffentlich mit den Straßenbahnlinien 1 und 7 zu erreichen: Haltestellen Lichtenfelsgasse/Kunstuniversität bzw. Merangasse. Parkplätze sind in der öffentlichen Kurzparkzone vorhanden.
Falls Sie es wünschen, kommen wir auch gerne zu Ihnen.

Wohnraum und Bauoffensive

Zur Unterstützung der schwächelnden Baubranche hat die Bundesregierung einige steuerliche Anreize beschlossen. Im Bereich der Vermietung sind das die Ausweitung der 1/15 Verteilung, unter bestimmten Voraussetzungen, auch auf Herstellungsaufwand und Sanierungsmaßnahmen. Die beschleunigte Abschreibung für vermietete Wohngebäude wird auch für das 2. Und 3. Jahr auf das Dreifache der Normalabschreibung ausgedehnt, wenn das Wohngebäude zwischen 1.1.2024 und 31.12.2026 fertiggestellt wird. In den ersten 3 Jahren sind das 13,5%. Als Werbungskosten gilt ein Öko-Zuschlag von 15% von Aufwendungen für thermisch- energetische Sanierungen, die in den Jahren 2024 und 2025 durchgeführt werden. Eine Ausdehnung des Beobachtungszeitraumes für die Liebhabereibeurteilung um 5 Jahre wird mit hohen Baukosten und gestiegenen Zinsen begründet. Dies gilt für Vermietungen, die ab 1.1.2024 beginnen. Als weitere Anreize wurden die befristete Abschaffung von Nebengebühren für Eigenheime bis zu einer Bemessungsgrundlage von €500.000,00 für 2 Jahre, die Verzinsung von Förderdarlehen mit maximal 1,5%, bis €200.000,00 Kreditsumme, sowie der befristete Handwerkerbonus PLUS mit 20% der Arbeitsleistung eingeführt.

Jahresabschluss Veröffentlichung

Das Unternehmensrecht regelt die zwingende Veröffentlichung von Jahresabschlüssen von Kapitalgesellschaften in Abhängigkeit von der Gesellschaftsgröße. Die Einreichung zum Firmenbuch hat innerhalb von 9 Monaten nach dem letzten Bilanzstichtag zu erfolgen. Stellt das Firmenbuch die Verletzung dieser Verpflichtung fest, muss es Zwangsstrafen zwischen € 350,00 und € 3.600,00 verhängen. Dies jeweils für alle Geschäftsführer und für die Gesellschaft selbst. In Abhängigkeit von der Dauer der Pflichtverletzung ist die Zwangsstrafe wiederholt zu verhängen und das Ausmaß bis zum Sechsfachen zu erhöhen. Wenn Kapitalgesellschaften derartige Bestrafungen in Kauf nehmen, stellt sich die Frage, was sie der Öffentlichkeit nicht preisgeben wollen. Die Nichtveröffentlichung von Jahresabschlüssen verstößt aber auch gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, denn die Offenlegung dient der Information Dritter über die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft, stellte der OGH bereits fest. Interessenten sind z. B. Wirtschaftskammer und Arbeiterkammer, aber auch Mitbewerber, weil die Verletzung der Offenlegungspflicht den Wettbewerb zum Nachteil von Unternehmen beeinflussen kann.

Umsatzsteuerbefreiung für Photovoltaikanlagen

Um erneuerbare Energie mittels Sonnenstrom zu forcieren, gilt beim Kauf und der Installation von PV-Anlagen der Nettokaufpreis und zwar für den Zeitraum 1.1.2024-31.12.2025. Auf der Rechnung ist der Nullsteuersatz auszuweisen und das leistende Unternehmen hat eine gewisse Dokumentationspflicht, um nachzuweisen, dass die Tatbestandsvoraussetzungen für den Nullsteuersatz gegeben sind. Dies kann zum Beispiel durch eine Bestätigung des Käufers erfolgen. Der Nullsteuersatz erfasst nur den Betreiber der PV-Anlage. Begünstigt sind PV-Anlagen mit einer Engpassleistung bis kWp und deren Zubehör sowie Speicher, wenn diese gemeinsam angeschafft werden. Voraussetzung ist weiters, dass die PV-Anlage auf oder in der Nähe von Gebäuden betrieben wird, die Wohnzwecken dienen, oder von Körperschaften öffentlichen Rechts genutzt werden oder die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen. Unter Nähe werden Gebäude oder Bauwerke, wie zum Beispiel Garagen, auf demselben Grundstück verstanden. Mangels Vorsteuerabzug von Privatpersonen oder sonstigen nicht zum Vorsteuerabzug berechtigten Institutionen ist die Umsatzsteuerbefreiung für diese Photovoltaik-Investoren wohl am bedeutendsten.

Spendenbegünstigung

Schon länger angekündigt, nun tatsächlich mit Jahresbeginn in Kraft getreten, das Gemeinnützigkeitsreformgesetz 2023 (GemRefG 2023). Grund dafür war, einem wesentlich größeren Kreis von Institutionen die Spendenbegünstigung zukommen lassen und damit die allgemeine Spendenfreudigkeit zu steigern. Nun können alle gemeinnützigen und mildtätigen Einrichtungen einen Antrag auf Spendenbegünstigung beim Finanzamt Österreich stellen. Der Antrag ist im Wege von FinanzOnline durch einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer einzubringen, die jährliche Bestätigung kann nun auch durch einen Steuerberater erfolgen. Nach bescheidmäßiger Feststellung wird die Einrichtung in die Liste der begünstigten Spendenempfänger eingetragen. Statt bisher dreijähriger Bestandsdauer reicht nun ein Jahr als Voraussetzung für den Antrag. Schädliche Satzungsbestimmungen können rückwirkend saniert werden. Wird der Antrag bis 30.06.2024 eingebracht sind die Spenden ab 01.01.2024 steuerlich absetzbar. Die Spendenempfänger müssen organisatorische Maßnahmen treffen, dass sie alle Spenden aus dem Privatvermögen mit Identifikationsmerkmalen der Spender bis Ende Februar des Folgejahres elektronisch der Finanzverwaltung melden können.

Neuerungen 2024

Die Folgen der kalten Progression werden nun jährlich durch Anhebung der Tarifstufen der Einkommensteuer und verschiedener Absetzbeträge im Ausmaß von zwei Drittel der im Progressionsbericht festgestellten Inflationsrate beseitigt. Für 2022/23 betrug die maßgebliche Inflationsrate 9,9%. Das verbleibende Drittel steht für diskretionäre Maßnahmen zur Verfügung. Unter anderem sind für 2024 vorgesehen: Erhöhung der steuerlichen Begünstigung von Überstunden. Ab 2024 wird der monatliche Freibetrag für Überstundenzuschläge dauerhaft von € 86,00 auf € 120,00 angehoben. Für 2024 und 2025 gilt eine befristete Sonderregelung. Die Zuschläge für die ersten 18 Überstunden sind bis € 200,00 steuerfrei. Der Kinderbetreuungszuschuss wird von € 1.000,00 auf € 2.000,00 pro Jahr erhöht und die Altersgrenze der Kinder von 10 auf 14 Jahre hinaufgesetzt. Nach wie vor muss die Zurverfügungstellung für alle, oder zumindest für Gruppen von Arbeitnehmer erfolgen, aber Gruppen dürfen auch nach sozialen Merkmalen gebildet werden. Die erste Stufe des Gewinnfreibetrages wird von € 30.000,00 auf € 33.000,00 erhöht und somit der investitionsunabhängige Freibetrag von € 4.500,00 auf € 4.950,00. Der Höchstbetrag steigt auf € 46.400,00.

Jahresende in der Personalverrechnung

Das Jahr 2023 neigt sich dem Ende zu und damit finden wieder die alljährlichen Weihnachtsfeiern statt. Die Kosten, welche für die Teilnahme der Dienstnehmer an Betriebsveranstaltungen entstehen, stellen einen geldwerten Vorteil aus dem Dienstverhältnis dar. Bis zu einem Betrag von höchstens € 365,00 jährlich pro Person sind die Kosten aller Betriebsveranstaltungen von den Lohnabgaben sowie der Sozialversicherung befreit. Geschenke an die Dienstnehmer sind hingegen nur bis zu einem Betrag von € 186,00 je Mitarbeiter abgabenfrei. Es darf sich hierbei nur um Geschenke handeln, welche nicht in Bargeld abgelöst werden können, wie zB Gutscheine, Vignetten. Außerdem besteht im Jahr 2023 die Möglichkeit, eine steuer- und sozialversicherungsfreie Teuerungsprämie von bis zu € 3.000,00 an die Dienstnehmer auszubezahlen. € 2.000,00 davon können an jeden Dienstnehmer ausbezahlt werden. Die restlichen € 1.000,00 sind nur dann möglich, wenn dies eine lohngestaltende Vorschrift, wie zB der Kollektivvertrag vorsieht, oder die Prämie allen oder bestimmten Gruppen gewährt wird. Die Teuerungsprämie ist für den Dienstnehmer als auch für den Dienstgeber zur Gänze abgabenfrei.

Flex Kap

Die flexible Kapitalgesellschaft, attraktiv für innovative Start-Ups-Unternehmen und eine internationale Alternative zu den bisherigen Kapitalgesellschaftsformen, Gesellschaft mit beschränkter Haftung und Aktiengesellschaft.

Als Ausgangspunkt für die Flex Kap wurde das Recht der GmbH gewählt und ergänzt um flexible Gestaltungsmöglichkeiten aus dem Aktienrecht woraus eine hybride Gesellschaftsform entstehen soll. Die Bezeichnung Flexible Kapitalgesellschaft kann mit „Flex Kap“ oder die zulässige englische Bezeichnung Flexible Company mit „Flex Co“ abgekürzt werden und sind diese zwingende Bestandteile des Firmennamens. Das Mindeststandkapital beträgt € 10.000,00, wie übrigens neu, auch allgemein für GmbHs und müssen davon € 5.000,00 bar eingezahlt werden. Als Mindeststammeinlage reicht € 1,00 um auch sehr geringe Beteilungen darstellen zu können. Im Gesellschaftsvertrag kann vereinbart werden, dass für die allgemein übliche Abstimmung in schriftlichem Weg, den sogenannten Umlaufbeschluss, das Einverständnis aller Gesellschafter nicht erforderlich ist. Außerdem können Gesellschafter, die über mehr als nur eine Stimme verfügen, ihr Stimmrecht uneinheitlich ausüben, was insbesondere für Treuhandschaften willkommen ist. Für Anteilsübertragungen und Übernahmerklärungen bei Kapitalerhöhungen reicht die Urkundenerrichtung durch einen Notar oder Rechtsanwalt anstatt eines Notariatsaktes.

Mit Unternehmenswertanteilen wird auch auf die Bedürfnisse von Start-Ups Rücksicht genommen und eine neue Anteilsklasse, neben den bekannten Geschäftsanteilen, geschaffen, wodurch Mitarbeiterbeteiligungen vereinfacht werden sollen. Die Schaffung von Unternehmenswertanteilen ist im Gesellschaftsvertrag vorzusehen und vermitteln diese Anspruch auf Anteil am Bilanzgewinn und Liquidationserlös, verwehren aber weitgehend Informations- und Einsichtsrechte. Unternehmenswertanteile können nicht nur von Mitarbeitern wie wohl dies die überwiegenden Fälle sein werden, erworben werden und dies bis zu einem Ausmaß von weniger als 25% des Stammkapitals.

Für die steuerliche Behandlung der Unternehmenswertanteile ist im § 67 a. EStG eine detaillierte Regelung hinsichtlich der Flex Kap z. B. maximal 100 Mitarbeiter und nicht mehr € 40.000.000,00 Umsatzerlöse und der Unternehmenswertbeteiligten z. B. höchstens 10% Beteiligung und eine begünstigte Besteuerung, wenn das Dienstverhältnis 3 Jahre gedauert und der Zufluss des Erlöses 5 Jahre nach Anteilserwerb erfolgt, vorgesehen. Es werden dann nämlich 75% des Erlöses mit dem fixen Steuersatz von 27,5% und der Rest nach dem Tarif versteuert.

Der Erwerb eigener Anteile ist bei der Flex Kap bis zu einem Drittel des Stammkapitals zulässig, wenn er aus ausschüttbarem Vermögen der Gesellschaft finanziert wird. Hervorzuheben ist, dass die Flex Kap zwingend einen Aufsichtsrat haben muss, wenn sie als mittelgroße Kapitalgesellschaft im Sinne des § 221 Abs. 2 und 4 UGB gilt und das mittels Gesellschafterbeschlusses jederzeit ein Wechsel von Flex Kap zu GmbH oder AG und umgekehrt vorgenommen werden kann. Durch die flexible Ausgestaltung der Rechtsform der neuen Kapitalgesellschaft sollen nicht nur Unternehmensgründer sondern auch internationale Investoren angesprochen werden. Die Regelung wird voraussichtlich mit 1. Jänner 2024 in Kraft treten.

Gemeinnützige Vereine

Vereine sind gemeinnützig, wenn der Zweck in der Förderung der Allgemeinheit besteht auf Gebieten wie Kunst, Wissenschaft, Fürsorge für Kinder, Familien, alte oder kranke Personen, Schulbildung, Natur- und Tierschutz, Heimatkunde oder Körpersport. Dafür sind steuerliche Begünstigungen, insbesondere bei Körperschaftsteuer und Umsatzsteuer vorgesehen, wenn die Voraussetzungen dafür in den Vereinsstatuten klar und eindeutig definiert sind. Die Tätigkeit darf nicht auf Gewinnerzielung gerichtet sein, begünstigter Zweck und ideelle Mittel dürfen nicht vermischt werden, die Förderung begünstigter Zwecke muss unmittelbar, d.h. vom Verein selbst erfolgen und es ist zwingend zu regeln, was bei Vereinsauflösung oder Wegfall des begünstigten Zweckes mit dem verbleibenden Vermögen geschieht. Dieses muss für begünstigte Zwecke verwendet und darf nicht etwa an die Vereinsmitglieder ausgeschüttet werden. In einer aktuellen VwGH-Entscheidung war in den Statuten zwar für die Vereinsauflösung die zwingende Verwendung des verbleibenden Vermögens für gemeinnützige Zwecke vorgesehen, nicht aber für den Wegfall des begünstigten Zweckes. Im Ergebnis hat das Gericht daher eine Abgabenbegünstigung verwehrt.

Start-up-Mitarbeiterbeteiligung

Die Mitarbeiterbeteiligung an Start-up-Unternehmen ist gefragt, war aber bislang aus steuerlichen Gründen unattraktiv, weil bereits bei Einräumung oft hohe Werte versteuert werden mussten, ohne dass ein Geldfluss erfolgte. Dies soll nun mit dem Start-up-Förderungsgesetz geändert werden. Ein Start-up-Unternehmen, das höchstens seit zehn Jahren besteht, weniger als 100 Mitarbeiter beschäftigt und weniger als € 40 Mio. Umsatz erzielt, kann Mitarbeitern, die nicht schon zumindest mit 10% beteiligt sind und sich schriftlich bereit erklären die Regelung in Anspruch zu nehmen, Kapitalanteile gewähren. Die Anteile dürfen maximal zum Nominale von der Gesellschaft abgegeben werden. Die steuerliche Änderung besteht darin, dass der Wert des Anteiles nicht schon bei Gewährung versteuert werden muss, sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt, z.B. wenn der Mitarbeiter seinen Anteil verkauft oder stirbt, der Anteil 10% übersteigt oder das Dienstverhältnis endet. Wenn dieses mindestens zehn Jahre gedauert hat und der Zufluss frühestens fünf Jahre nach der Einräumung der Beteiligung erfolgt, wird nur ein Viertel nach Tarif, der Rest aber mit dem festen Steuersatz von 27,5% besteuert. Basis ist der Veräußerungsgewinn.

Investitionsfreibetrag neu

Seit heuer kann für bestimmte Investitionen in das Betriebsvermögen ein Investitionsfreibetrag (IFB), allgemein in Höhe von 10% der Anschaffungs- oder Herstellungskosten von abnutzbarem Anlagevermögen und von 15% für Wirtschaftsgüter, die den Bereichen Ökologisierung, Digitalisierung und Gesundheit zuzuordnen sind, beantragt werden. Die Wirtschaftsgüter müssen eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von mindestens 4 Jahren haben; ein vorzeitiges Ausscheiden aus dem Betriebsvermögen führt zur Nachversteuerung. Der IFB ist im Jahr der Anschaffung oder Herstellung in der Steuererklärung auszuweisen, kürzt nicht die Basis für die Normalabschreibung und kann auch in Verlustjahren geltend gemacht werden. Ausgeschlossen vom IFB sind unter anderem Anschaffungen die der Deckung eines investitionsbedingten Gewinnfreibetrages dienen, Gebäude, PKWs und Kombis, geringwertige Wirtschaftsgüter, unkörperliche Wirtschaftsgüter die nicht dem Bereich Ökologisierung zuzuordnen sind, gebrauchte Wirtschaftsgüter und Investitionen, die der Förderung, dem Transport oder der Speicherung fossiler Energieträger dienen. Die Basis für den IFB ist mit einer Million Euro pro Jahr begrenzt.