Laufend gut beraten.

Willkommen

Der Aufbau des gegenseitigen Vertrauens steht am Anfang unserer Mandantenbeziehungen und wird durch unseren persönlichen Einsatz und die professionelle Leistung unserer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter stetig gefestigt. Das Ergebnis sind zufriedene Mandanten und lange Geschäftsbeziehungen.

Über uns

Zuerst zuhören. Nachfragen. Verstehen lernen. Optionen abwägen und zu tragfähigen Lösungen kommen. Für unsere Klienten einen dauerhaften Mehrwert erreichen, der über die reine Steuerberatung hinausgeht. Darum geht es uns. Gemeinsam finden wir die beste Lösung für Ihr Anliegen, für Ihr Unternehmen. Hötzl + Partner berät und begleitet Sie in allen Fragen des Steuerrechts, in finanziellen Angelegenheiten und der Unternehmensführung. Als zertifizierte Wirtschaftsprüfer stellen wir zudem die korrekte Darstellung Ihrer Unternehmensdaten sicher.

Leistungen

Wir beraten persönlich und betreuen kontinuierlich. Wir begleiten unsere Mandanten über viele Jahre hinweg. Wir übernehmen Buchhaltung, Personalverrechnung und Bilanzierung, wickeln Zahlungsverkehr ab und entwickeln langfristige Unternehmensstrategien. Wir erstellen als zertifizierte Sachverständige Gutachten und vertreten unsere Kunden vor Behörden. Als Mitglied der International Practice Group verfügen wir zudem über ein exzellentes Netzwerk externer, internationaler Berater und können die geschäftlichen Belange unserer Mandanten global vertreten.

Aktuelles

Normen ändern sich, Wirtschaftsdaten sind Schwankungen unterworfen und das politische Umfeld gibt immer wieder neue Richtungen vor: All das hat mittelbare und unmittelbare Auswirkungen auf steuerrechtliche und wirtschaftliche Fragen. Umso wichtiger ist es, immer am neuesten Stand zu sein. Nicht für uns. Sondern für Sie. Um Ihre Anforderungen an uns immer abdecken zu können, setzen wir auf eine kontinuierliche Weiterbildung. Und halten Sie hier über die wichtigsten Neuigkeiten aus Steuer- und Wirtschaftsrecht am Laufenden.

Karriere

Offen sein. Neugierig. Nicht zufriedengeben, mit dem, was ohnehin erwartet wird. Lieber neue Wege gehen. Auch gegen Widerstände. Kritisch sein. Sich selbst gegenüber und vorgefassten Meinungen. Das ist uns wichtig. Wir glauben an Fachwissen, nicht an starre Hierarchien. Wir wissen, niemand kann alles wissen. Daher haben wir Experten aus verschiedenen Bereichen bei uns im Team. Und sind doch immer auf der Suche nach neuen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen. Nach Menschen, die uns helfen, unseren Mandanten zu helfen.
Momentan suchen wir nach Interessenten für die folgenden Stellen:

Kontakt

Wir freuen uns, dass Sie Interesse an unserem Unternehmen zeigen. Vereinbaren Sie einen Termin und besuchen Sie uns. Unsere Kanzlei ist öffentlich mit den Straßenbahnlinien 1 und 7 zu erreichen: Haltestellen Lichtenfelsgasse/Kunstuniversität bzw. Merangasse. Parkplätze sind in der öffentlichen Kurzparkzone vorhanden.
Falls Sie es wünschen, kommen wir auch gerne zu Ihnen.

Gemeinnützige Vereine

Vereine sind gemeinnützig, wenn der Zweck in der Förderung der Allgemeinheit besteht auf Gebieten wie Kunst, Wissenschaft, Fürsorge für Kinder, Familien, alte oder kranke Personen, Schulbildung, Natur- und Tierschutz, Heimatkunde oder Körpersport. Dafür sind steuerliche Begünstigungen, insbesondere bei Körperschaftsteuer und Umsatzsteuer vorgesehen, wenn die Voraussetzungen dafür in den Vereinsstatuten klar und eindeutig definiert sind. Die Tätigkeit darf nicht auf Gewinnerzielung gerichtet sein, begünstigter Zweck und ideelle Mittel dürfen nicht vermischt werden, die Förderung begünstigter Zwecke muss unmittelbar, d.h. vom Verein selbst erfolgen und es ist zwingend zu regeln, was bei Vereinsauflösung oder Wegfall des begünstigten Zweckes mit dem verbleibenden Vermögen geschieht. Dieses muss für begünstigte Zwecke verwendet und darf nicht etwa an die Vereinsmitglieder ausgeschüttet werden. In einer aktuellen VwGH-Entscheidung war in den Statuten zwar für die Vereinsauflösung die zwingende Verwendung des verbleibenden Vermögens für gemeinnützige Zwecke vorgesehen, nicht aber für den Wegfall des begünstigten Zweckes. Im Ergebnis hat das Gericht daher eine Abgabenbegünstigung verwehrt.

Start-up-Mitarbeiterbeteiligung

Die Mitarbeiterbeteiligung an Start-up-Unternehmen ist gefragt, war aber bislang aus steuerlichen Gründen unattraktiv, weil bereits bei Einräumung oft hohe Werte versteuert werden mussten, ohne dass ein Geldfluss erfolgte. Dies soll nun mit dem Start-up-Förderungsgesetz geändert werden. Ein Start-up-Unternehmen, das höchstens seit zehn Jahren besteht, weniger als 100 Mitarbeiter beschäftigt und weniger als € 40 Mio. Umsatz erzielt, kann Mitarbeitern, die nicht schon zumindest mit 10% beteiligt sind und sich schriftlich bereit erklären die Regelung in Anspruch zu nehmen, Kapitalanteile gewähren. Die Anteile dürfen maximal zum Nominale von der Gesellschaft abgegeben werden. Die steuerliche Änderung besteht darin, dass der Wert des Anteiles nicht schon bei Gewährung versteuert werden muss, sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt, z.B. wenn der Mitarbeiter seinen Anteil verkauft oder stirbt, der Anteil 10% übersteigt oder das Dienstverhältnis endet. Wenn dieses mindestens zehn Jahre gedauert hat und der Zufluss frühestens fünf Jahre nach der Einräumung der Beteiligung erfolgt, wird nur ein Viertel nach Tarif, der Rest aber mit dem festen Steuersatz von 27,5% besteuert. Basis ist der Veräußerungsgewinn.

Investitionsfreibetrag neu

Seit heuer kann für bestimmte Investitionen in das Betriebsvermögen ein Investitionsfreibetrag (IFB), allgemein in Höhe von 10% der Anschaffungs- oder Herstellungskosten von abnutzbarem Anlagevermögen und von 15% für Wirtschaftsgüter, die den Bereichen Ökologisierung, Digitalisierung und Gesundheit zuzuordnen sind, beantragt werden. Die Wirtschaftsgüter müssen eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von mindestens 4 Jahren haben; ein vorzeitiges Ausscheiden aus dem Betriebsvermögen führt zur Nachversteuerung. Der IFB ist im Jahr der Anschaffung oder Herstellung in der Steuererklärung auszuweisen, kürzt nicht die Basis für die Normalabschreibung und kann auch in Verlustjahren geltend gemacht werden. Ausgeschlossen vom IFB sind unter anderem Anschaffungen die der Deckung eines investitionsbedingten Gewinnfreibetrages dienen, Gebäude, PKWs und Kombis, geringwertige Wirtschaftsgüter, unkörperliche Wirtschaftsgüter die nicht dem Bereich Ökologisierung zuzuordnen sind, gebrauchte Wirtschaftsgüter und Investitionen, die der Förderung, dem Transport oder der Speicherung fossiler Energieträger dienen. Die Basis für den IFB ist mit einer Million Euro pro Jahr begrenzt.

Ferialarbeitnehmer

Der Sommer ist da und somit beginnt für viele Schüler die Suche nach einem Ferialpraktikum. Hierbei muss zwischen mehreren Beschäftigungsformen unterschieden werden. Eine häufige Art der Beschäftigung ist das sogenannte „Pflichtpraktikum“. Hierbei müssen Schüler, aufgrund des Lehrplans, eine praktische Tätigkeit verrichten. Im Mittelpunkt steht der Lern- u. Ausbildungszweck. Pflichtpraktikanten unterliegen keiner Arbeitsleistungspflicht, keiner Weisungsgebundenheit hinsichtlich Arbeitszeit und -ort und erhalten kein Entgelt. Daher sind Pflichtpraktikanten auch nicht zur Sozialversicherung anzumelden, da das Praktikum durch die gesetzliche Unfallversicherung der Schüler abgedeckt ist. Erhält der Praktikant allerdings ein Taschengeld vom Dienstgeber, so ist dieser zur Sozialversicherung anzumelden. Eine weitere Beschäftigungsart ist der sogenannte „Ferialarbeitnehmer“. Dieser ist, im Gegensatz zum Pflichtpraktikanten, ein echter Dienstnehmer und somit jedenfalls bei der ÖGK anzumelden. Weiters hat dieser Anspruch auf Entgelt, Urlaub, EFZ im Krankenstand etc. Vor Aufnahme eines Praktikanten ist jedenfalls der jeweilige Kollektivvertrag hinsichtlich Entlohnung etc. zu prüfen.

Beendigung von Dienstverhältnissen

Es gibt zahlreiche Arten ein Dienstverhältnis zu beenden. Die wohl gängigste Beendigungsart ist die sogenannte „Einvernehmliche Auflösung“. Hierbei ist, aufgrund der im Einvernehmen, zwischen Dienstnehmer und Dienstgeber, getroffenen Beendigung, keine Frist einzuhalten und kann das Dienstverhältnis somit jederzeit beendet werden. Bei der Kündigung durch den Dienstgeber als auch seitens des Dienstnehmers hingegen ist eine gesetzliche Frist sowie ein Kündigungstermin einzuhalten. Die Dauer der Kündigungsfrist hängt von mehreren Faktoren, wie zB der Dauer des Dienstverhältnisses, dem anzuwendenden Kollektivvertrag, etc. ab. Eine weitere, in der Praxis häufiger vorkommende, Beendigungsart ist der „Zeitablauf“. Hier wird bereits bei Beginn des Dienstverhältnisses ein Enddatum vereinbart und wird somit ein befristeter Dienstvertrag abgeschlossen. In der Praxis kommt dies häufig bei Karenzvertretungen vor. Die Auflösung in der Probezeit seitens Dienstgeber oder Dienstnehmer ist ebenso eine wichtige und häufige Auflösungsart und ist hier weder Frist noch Termin einzuhalten. Hierbei ist allerdings zwingend die schriftliche Vereinbarung einer Probezeit erforderlich.

Falscher Lohnzettel

Im Anschluss an Insolvenzverfahren kommt es immer wieder zu Problemen für ehemalige Mitarbeitende in Folge falsch eingereichter Jahreslohnzettel weil das insolvente Unternehmen z.B. Lohnzettel für einen längeren Zeitraum ausgestellt hat, als tatsächlich Entgelte ausbezahlt wurden. Das Finanzamt veranlagt den vom Unternehmen eingereichten Jahreslohnzettel, mangels anderer Informationen, gemeinsam mit etwaigen Bezügen aus dem Insolvenz-Entgelt-Fonds und führt dies zu Nachbelastungen. Eine Berichtigung des Jahreslohnzettel mit den tatsächlich ausbezahlten Bezügen ist oftmals nicht mehr möglich weil das Insolvenzverfahren abgeschlossen und der Insolvenzverwalter nicht mehr zuständig ist. Im Rechtmittelverfahren kann dann nur versucht werden, das Finanzamt davon zu überzeugen was tatsächlich zugeflossen ist. Da der Bezug grundsätzlich per Banküberweisung übermittelt wird, ist die Vorlage des vollständigen Bankauszuges ein geeignetes Mittel zum Nachweis des effektiv bezogenen Entgeltes. Die Verfahren sind bisweilen langwierig weil auf die unzutreffende Einkommensteuerveranlagung ein, letztlich nicht entsprechender Einkommensteuervorauszahlungsbescheid ergeht, der separat bekämpft werden muss.

Postlaufprivileg

Das Bundesfinanzgericht hat kürzlich entschieden, dass das sogenannte Postlaufprivileg nur bei Versand durch die Österreichische Post AG zum Tragen kommt. Nach der Bundesabgabenordnung werden die Tage des Postenlaufes nicht in die Frist eingerechnet. Das heißt, wenn eine Eingabe an die Behörde mit dem letzten Tag einer Frist von der Post gestempelt ist, gilt die Frist gewahrt. Dies gilt für sonst keinen, der nun am Markt auftretenden Beförderungsunternehmen. Unter Postlauf wird die Zeit verstanden, die zwischen Übergabe eines Schriftstückes an die Post und dessen Einlagen bei der zuständigen Behörde liegt. Dass aus dem Begriff „Postenlauf“ nur auf die Österreichische Post AG, ehemals Österreichische Post- und Telegraphenverwaltung, geschlossen werden darf, wird mit der historischen Entwicklung begründet, wonach die Post seit jeher als verlängerter Arm der Behörde betrachtet worden ist. Die Post hat sich mittlerweile von einer staatlichen Monopolverwaltung zu einem privatrechtlich organisierten Brief- und Paketbeförderungsdienstleistungsunternehmen gewandelt. Aufgrund dieses Alleinstellungsmerkmales sollte man sich bei der Fristenwahrung auf den Stempel der Post verlassen.

Immobilienertragsteuer bei Verkauf eines Kommanditanteils

Der Verwaltungsgerichtshof hat kürzlich in einer Entscheidung bestätigt, dass die Veräußerung eines Anteiles an einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft als anteilige Veräußerung der Wirtschaftsgüter gilt. Dies ist insbesondere bei Kommanditgesellschaften mit Immobilienbesitz von Bedeutung. Die Beteiligung an einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft wird ertragsteuerlich nicht als eigenes Wirtschaftsgut gesehen, sondern als Beteiligung am jeweiligen Wirtschaftsgut, z.B. Immobilien, des Beteiligungsunternehmens. Aufgrund des Durchgriffes auf den Personengesellschafter kommt es bei Immobilien zu einer privaten Grundstücksveräußerung für welche Immobilienertragsteuer zu entrichten ist, die der Personengesellschafter zu tragen hat. Als Bemessungsgrundlage gilt der Unterschiedsbetrag zwischen dem Veräußerungserlös für die Beteiligung und den Anschaffungskosten, die um geltend gemachte Abschreibungen zu vermindern sind. In diesem Fall ist eine besondere Vorauszahlung, bis spätestens Fünfzehnten des zweitfolgenden Monats ab Kaufpreiszufluss, an das Finanzamt zu leisten.

Umsatzsteuerzinsen

Anspruchszinsen für Einkommensteuer und Körperschaftsteuer werden seit dem Jahr 2000 verrechnet. Ab 2022 sind auch Nachforderungen und Guthaben aus Umsatzsteuer zu verzinsen und zwar mit 2 % über dem Basiszinssatz, das sind zurzeit 3,88 %. Bei der Umsatzsteuer greift die Verzinsung nicht nur aufgrund der Jahreserklärung, sondern auch bei den Umsatzsteuervoranmeldungen. Während bei der Jahreserklärung die Verzinsung einer Nachforderung ab 1. Oktober des Folgejahres läuft, beginnt sie bei den Umsatzsteuervoranmeldungen ab dem 91. Tag nach Fälligkeit der Vorauszahlung und reicht bis zur Einreichung der Umsatzsteuervoranmeldung beim Finanzamt. Für die Verzinsung von Guthaben sind Anträge erforderlich, die gewöhnlich mit der Jahreserklärung oder den Umsatzsteuervoranmeldungen gestellt werden. Umsatzsteuerdifferenzen, die sich aus Festsetzungsbescheiden, Abänderungen von Umsatzsteuerjahresbescheiden oder im Rahmen einer Wiederaufnahme ergeben, sind ebenfalls unter Beachtung der 90-Tage-Frist zu verzinsen. Die Verzinsung erfolgt für maximal 48 Monate und Bagatellbeträge bis € 50,00 werden nicht erhoben.

Forschungsprämie

Eine Forschungsprämie i.H.v. 14 Prozent kann für Aufwendungen für Forschung und experimentelle Entwicklung von allen Unternehmen mit betrieblichen Einkünften beansprucht werden. Folgende Aufwendungen, soweit sie durch die Forschung verursacht sind, können in die Bemessungsrundlage einbezogen werden: Löhne und Gehälter, Finanzierungsaufwendungen, Gemeinkosten und neuerdings auch ein fiktiver Unternehmerlohn bis €45 pro Tätigkeitsstunde und max. € 77.400 pro Jahr. Die Antragsfrist wurde von der Rechtskraft des Einkommensteuer- oder Körperschaftsteuerbescheides entkoppelt und beginnt nun mit dem Ablauf des Wirtschaftsjahres und endet vier Jahre danach. Es ist ein kostenloses Gutachten der österreichischen Forschungsförderungsgesellschaft FGG erforderlich, welches dem zuständigen Finanzamt zu übermitteln ist und dessen freier Beweiswürdigung unterliegt. Neu ist auch, dass nun Teile eines Förderantrages separat mittels gesonderten Bescheides abgehandelt werden können, was insbesondere bei mehreren Projekten in einem Förderantrag von Vorteil ist. Die Prämie ist nicht steuerpflichtig.