Willkommen

Der Aufbau des gegenseitigen Vertrauens steht am Anfang unserer Mandantenbeziehungen und wird durch unseren persönlichen Einsatz und die professionelle Leistung unserer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter stetig gefestigt. Das Ergebnis sind zufriedene Mandanten und lange Geschäftsbeziehungen.

Aufgrund von Verkehrsbehinderungen in der Elisabethstraße kann es derzeit zu erheblichen Verzögerungen kommen, insbesondere beim Verlassen unserer Kanzlei. Bitte planen Sie daher zusätzliche Zeit ein oder prüfen Sie alternative Routen, um pünktlich an Ihr Ziel zu gelangen.

Über uns

Zuerst zuhören. Nachfragen. Verstehen lernen. Optionen abwägen und zu tragfähigen Lösungen kommen. Für unsere Klienten einen dauerhaften Mehrwert erreichen, der über die reine Steuerberatung hinausgeht. Darum geht es uns. Gemeinsam finden wir die beste Lösung für Ihr Anliegen, für Ihr Unternehmen. Hötzl + Partner berät und begleitet Sie in allen Fragen des Steuerrechts, in finanziellen Angelegenheiten und der Unternehmensführung. Als zertifizierte Wirtschaftsprüfer stellen wir zudem die korrekte Darstellung Ihrer Unternehmensdaten sicher.

Leistungen

Wir beraten persönlich und betreuen kontinuierlich. Wir begleiten unsere Mandanten über viele Jahre hinweg. Wir übernehmen Buchhaltung, Personalverrechnung und Bilanzierung, wickeln Zahlungsverkehr ab und entwickeln langfristige Unternehmensstrategien. Wir erstellen als zertifizierte Sachverständige Gutachten und vertreten unsere Kunden vor Behörden. Als Mitglied der International Practice Group verfügen wir zudem über ein exzellentes Netzwerk externer, internationaler Berater und können die geschäftlichen Belange unserer Mandanten global vertreten.

Aktuelles

Normen ändern sich, Wirtschaftsdaten sind Schwankungen unterworfen und das politische Umfeld gibt immer wieder neue Richtungen vor: All das hat mittelbare und unmittelbare Auswirkungen auf steuerrechtliche und wirtschaftliche Fragen. Umso wichtiger ist es, immer am neuesten Stand zu sein. Nicht für uns. Sondern für Sie. Um Ihre Anforderungen an uns immer abdecken zu können, setzen wir auf eine kontinuierliche Weiterbildung. Und halten Sie hier über die wichtigsten Neuigkeiten aus Steuer- und Wirtschaftsrecht am Laufenden.

Karriere

Offen sein. Neugierig. Nicht zufriedengeben, mit dem, was ohnehin erwartet wird. Lieber neue Wege gehen. Auch gegen Widerstände. Kritisch sein. Sich selbst gegenüber und vorgefassten Meinungen. Das ist uns wichtig. Wir glauben an Fachwissen, nicht an starre Hierarchien. Wir wissen, niemand kann alles wissen. Daher haben wir Experten aus verschiedenen Bereichen bei uns im Team. Und sind doch immer auf der Suche nach neuen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen. Nach Menschen, die uns helfen, unseren Mandanten zu helfen.
Momentan suchen wir nach Interessenten für die folgenden Stellen:

Kontakt

Wir freuen uns, dass Sie Interesse an unserem Unternehmen zeigen. Vereinbaren Sie einen Termin und besuchen Sie uns. Unsere Kanzlei ist öffentlich mit den Straßenbahnlinien 1 und 7 zu erreichen: Haltestellen Lichtenfelsgasse/Kunstuniversität bzw. Merangasse. Parkplätze sind in der öffentlichen Kurzparkzone vorhanden.
Falls Sie es wünschen, kommen wir auch gerne zu Ihnen.

Berufsrechtliche Verschwiegenheitspflicht

Bei Ärzten, Rechtsanwälten, Notaren und Wirtschaftstreuhändern sind abgabenrechtlich relevante Berufsgeheimnisse , auch bei deren eigenen Abgabenverfahren, zu berücksichtigen. Dies geht aber nicht soweit, dass im Zuge einer abgabenrechtlichen Prüfung die Vorlage kundenbezogener Unterlagen völlig verweigert werden darf. Da bei derartigen Prüfungen, insbesondere bei Bankauszügen und Honorarnoten, Konfliktpotential entstehen kann, sollte bereits bei der Führung der Aufzeichnungen und Beleggestaltung darauf Bedacht genommen werden, dass eine Prüfung ohne Verletzung der Verschwiegenheitspflicht möglich ist. Zur Lösung des Interessenkonfliktes zwischen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht einerseits und Verschwiegenheitspflicht andererseits bieten sich folgende Möglichkeiten an: Unleserlichmachen oder Abdecken des Leistungsempfängers oder Erstellung einer Rechnungsabschrift ohne Name. Empfehlenswert ist die Einrichtung einer Kundenbuchhaltung mit numerischer Kennzeichnung. Es scheint dabei nur noch die Kundennummer auf Honorarnoten, Bankbelegen, usw. auf. Der Zusammenhang zwischen Beleg und weiteren Aufzeichnungen kann dadurch, unter Wahrung der Verschwiegenheitspflicht, hergestellt werden.

Krankenstand

Arbeitnehmer sind verpflichtet jede Dienst- und Arbeitsverhinderung dem Arbeitgeber, ohne Verzug, bekannt zu geben. Die Mitteilung kann mündlich, schriftlich, per mail oder auch SMS erfolgen. Auf Verlangen des Arbeitgebers hat der Arbeitnehmer eine Bestätigung des Krankenversicherungsträgers oder eines Arztes über Beginn, voraussichtliche Dauer und Ursache (Krankheit, Arbeitsunfall oder Berufskrankheit) der Arbeitsunfähigkeit vorzulegen. Als Arbeitgeber muss man die ärztliche Bestätigung anlässlich jeder Arbeitsunfähigkeit verlangen. Die Aufforderung kann bereits am ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit aber sollte spätestens am dritten Tag erfolgen. In Fällen von Kur- und Erholungsaufenthalten hat der Arbeitnehmer eine Bescheinigung über die Bewilligung oder Anordnung sowie über den Zeitpunkt und die Dauer des Aufenthalts, vor dessen Antritt, vorzulegen. Kommt der Arbeitnehmer seinen Verpflichtungen nicht nach, so verliert er für die Dauer der Säumnis den Anspruch auf Entgelt (§4 Abs. 4 EFZG, § 8 Abs. 8 AngG). Krankenstände sind der Personalverrechnung unbedingt mitzuteilen, da der Arbeitgeber ab einer gewissen Zeit entlastet wird, indem die GKK einen Teil des Krankenentgelts übernimmt.

Gebührenbefreiung

Grundsätzlich sind Bestandsverträge, wodurch jemand den Gebrauch einer unverbrauchbaren Sache auf eine gewisse Zeit zu einem bestimmten Preis erhält, gem. § 33 TP 5 Gebührengesetz gebührenpflichtig. Im Normalfall beträgt die Gebührenpflicht 1 %, bei Jagdpachtverträgen 2 % der Bemessungsgrundlage. Diese richtet sich nach der Vertragsdauer, wobei bei unbestimmter Dauer der Wert mit dem 3-fachen Jahreswert berechnet wird, bei bestimmter Dauer ergibt sich die Bemessungsgrundlage aufgrund des Jahreswertes mal Anzahl der Jahre. Gebührenbefreit sind Verträge von Wohnräumen bis zu einer Vertragsdauer von 3 Monaten. Im Oktober 2017 hat der Gesetzgeber die Gebührenbefreiung insofern ausgedehnt, als nunmehr alle Bestandsverträge von Gebäuden und Gebäudeteilen, die überwiegend Wohnzwecken dienen, einschließlich sonstiger selbständiger Räume oder andere Teile der Liegenschaft, wie Keller- oder Dachbodenräume, gebührenbefreit sind. Die Gebührenbefreiung gilt ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung und war dies der 11.11. 2017. Nach herrschender Meinung sind Bestandsverträge auch von dieser Gebührenbefreiung umfasst, wenn die schriftliche Urkunde erst nach dem Tag des Inkrafttretens, errichtet wird.

Wirtschaftliche Eigentümer

Das Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG) dient der Umsetzung der 4. EU-Geldwäsche-Richtlinie und tritt am 15.01.2018 in Kraft. Wirtschaftliche Eigentümer sind natürlichen Personen, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle ein Rechtsträger steht. Das ist bei Personen anzunehmen, die Anteile an Kapitalgesellschaften von mehr als 25 % halten. Kann kein wirtschaftlicher Eigentümer ermittelt werden, so gelten jene natürlichen Personen als solche, die der obersten Führungsebene angehören. Als Rechtsträger sind betroffen: AGs, GmbHs, KGs, Sparkassen, Vereine, Privatstiftungen und Trusts. Die Rechtsträger oder deren Parteienvertreter müssen erstmalig bis 01.06.2018 die Daten, wie Vor- und Zuname, Wohnsitz, Geburtsdatum -und ort sowie Staatsangehörigkeit über das Unternehmensserviceportal (https://www.usp.gv.at) melden. Die im Firmenbuch und Vereinsregister enthaltenen Daten werden automatisch übernommen. Einsicht nehmen können Rechtsträger hinsichtlich ihrer eigenen Daten, jene Personen die Sorgfaltspflichten zur Verhinderung von Geldwäsche gegenüber ihren Kunden treffen sowie Abgaben- und Strafverfolgungsbehörden. Bei Nichteinhaltung der Meldepflicht drohen beträchtliche Geldstrafen.

Änderungen im KV-Handel

Ab 1. Dezember 2017 tritt die neue Gehaltsordnung für Angestellte und Lehrlinge im Kollektivvertrag für Angestellte und Lehrlinge in Handelsbetrieben in Kraft. Die grundlegenden Änderungen beziehen sich auf die Anzahl der Beschäftigungsgruppen sowie auf die Gehaltsstufen und deren Verbleib darin. Die vormals sechs Beschäftigungsgruppen werden durch acht Neue abgelöst, welche realitätsbezogener beschrieben sind und die Einstufung damit erleichtert wird. Weiters gibt es nur noch fünf Gehaltsstufen, in welchen die Angestellten für jeweils drei Jahre verbleiben. Für den Dienstgeber von Vorteil ist, dass nur noch maximal sieben Jahre der Vordienstzeiten angerechnet werden. Dadurch wird es für die Unternehmer günstiger ältere, erfahrene Dienstnehmer zu beschäftigen. Unternehmen müssen, innerhalb von vier Jahren ins neue Gehaltsschema umsteigen. Der Umstieg muss für alle Mitarbeiter gleichzeitig erfolgen. Die Dienstnehmer sind drei Monate vor dem geplanten Umstieg zu informieren und ist ein neuer Dienstzettel darüber auszustellen. Der Handel soll damit wieder zu einem interessanten Arbeitgeber positioniert und die Beschäftigung älterer Dienstnehmer in dieser Sparte wieder attraktiv werden.

Jagd- und Fischereirechte im Steuerrecht

Werden Jagd- bzw. Fischereirechte von Privatpersonen entgeltlich zur Nutzung überlassen, erzielen diese Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Wenn der Verpächter der Umsatzsteuer unterliegt, beträgt der Umsatzsteuersatz 20 %. Dies ist bei Privatpersonen der Fall, die Einkünfte über der Kleinunternehmergrenze von € 30.000,– pro Jahr erzielen bzw. wenn auf die Kleinunternehmerregelung verzichtet wurde. Im betrieblichen Bereich stellen Entgelte für solche Nutzungsüberlassungen betriebliche Einkünfte dar und sind 20 % Umsatzsteuer zu verrechnen. Als Nebenkosten fallen Bestandsgebühren bei Jagdverpachtung im Ausmaß von 2 %, bei Fischereirevieren von 1 % der Bemessungsgrundlage an. Zusätzlich sind noch Landesabgaben für die Überlassung dieser Rechte abzuführen. In der Steiermark z.B. beträgt die jährliche Jagdabgabe 28 % des Jagdwertes. Veräußerung von Fischereirechten unterliegen nicht der Immobilienertragsteuer und nach Ablauf einer einjährigen Spekulationsfrist auch nicht der Einkommensteuer, wenn die Veräußerung aus dem privaten Bereich erfolgt. Bei Veräußerungen aus dem Betriebsvermögen sind solche Entgelte als betriebliche Einkünfte zu erfassen. Grunderwerbsteuer fällt nicht an.