Bei Ärzten, Rechtsanwälten, Notaren und Wirtschaftstreuhändern sind abgabenrechtlich relevante Berufsgeheimnisse , auch bei deren eigenen Abgabenverfahren, zu berücksichtigen. Dies geht aber nicht soweit, dass im Zuge einer abgabenrechtlichen Prüfung die Vorlage kundenbezogener Unterlagen völlig verweigert werden darf. Da bei derartigen Prüfungen, insbesondere bei Bankauszügen und Honorarnoten, Konfliktpotential entstehen kann, sollte bereits bei der Führung der
Bei Ärzten, Rechtsanwälten, Notaren und Wirtschaftstreuhändern sind abgabenrechtlich relevante Berufsgeheimnisse , auch bei deren eigenen Abgabenverfahren, zu berücksichtigen. Dies geht aber nicht soweit, dass im Zuge einer abgabenrechtlichen Prüfung die Vorlage kundenbezogener Unterlagen völlig verweigert werden darf. Da bei derartigen Prüfungen, insbesondere bei Bankauszügen und Honorarnoten, Konfliktpotential entstehen kann, sollte bereits bei der Führung der Aufzeichnungen und Beleggestaltung darauf Bedacht genommen werden, dass eine Prüfung ohne Verletzung der Verschwiegenheitspflicht möglich ist. Zur Lösung des Interessenkonfliktes zwischen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht einerseits und Verschwiegenheitspflicht andererseits bieten sich folgende Möglichkeiten an: Unleserlichmachen oder Abdecken des Leistungsempfängers oder Erstellung einer Rechnungsabschrift ohne Name. Empfehlenswert ist die Einrichtung einer Kundenbuchhaltung mit numerischer Kennzeichnung. Es scheint dabei nur noch die Kundennummer auf Honorarnoten, Bankbelegen, usw. auf. Der Zusammenhang zwischen Beleg und weiteren Aufzeichnungen kann dadurch, unter Wahrung der Verschwiegenheitspflicht, hergestellt werden.