Willkommen

Der Aufbau des gegenseitigen Vertrauens steht am Anfang unserer Mandantenbeziehungen und wird durch unseren persönlichen Einsatz und die professionelle Leistung unserer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter stetig gefestigt. Das Ergebnis sind zufriedene Mandanten und lange Geschäftsbeziehungen.

Aufgrund von Verkehrsbehinderungen in der Elisabethstraße kann es derzeit zu erheblichen Verzögerungen kommen, insbesondere beim Verlassen unserer Kanzlei. Bitte planen Sie daher zusätzliche Zeit ein oder prüfen Sie alternative Routen, um pünktlich an Ihr Ziel zu gelangen.

Über uns

Zuerst zuhören. Nachfragen. Verstehen lernen. Optionen abwägen und zu tragfähigen Lösungen kommen. Für unsere Klienten einen dauerhaften Mehrwert erreichen, der über die reine Steuerberatung hinausgeht. Darum geht es uns. Gemeinsam finden wir die beste Lösung für Ihr Anliegen, für Ihr Unternehmen. Hötzl + Partner berät und begleitet Sie in allen Fragen des Steuerrechts, in finanziellen Angelegenheiten und der Unternehmensführung. Als zertifizierte Wirtschaftsprüfer stellen wir zudem die korrekte Darstellung Ihrer Unternehmensdaten sicher.

Leistungen

Wir beraten persönlich und betreuen kontinuierlich. Wir begleiten unsere Mandanten über viele Jahre hinweg. Wir übernehmen Buchhaltung, Personalverrechnung und Bilanzierung, wickeln Zahlungsverkehr ab und entwickeln langfristige Unternehmensstrategien. Wir erstellen als zertifizierte Sachverständige Gutachten und vertreten unsere Kunden vor Behörden. Als Mitglied der International Practice Group verfügen wir zudem über ein exzellentes Netzwerk externer, internationaler Berater und können die geschäftlichen Belange unserer Mandanten global vertreten.

Aktuelles

Normen ändern sich, Wirtschaftsdaten sind Schwankungen unterworfen und das politische Umfeld gibt immer wieder neue Richtungen vor: All das hat mittelbare und unmittelbare Auswirkungen auf steuerrechtliche und wirtschaftliche Fragen. Umso wichtiger ist es, immer am neuesten Stand zu sein. Nicht für uns. Sondern für Sie. Um Ihre Anforderungen an uns immer abdecken zu können, setzen wir auf eine kontinuierliche Weiterbildung. Und halten Sie hier über die wichtigsten Neuigkeiten aus Steuer- und Wirtschaftsrecht am Laufenden.

Karriere

Offen sein. Neugierig. Nicht zufriedengeben, mit dem, was ohnehin erwartet wird. Lieber neue Wege gehen. Auch gegen Widerstände. Kritisch sein. Sich selbst gegenüber und vorgefassten Meinungen. Das ist uns wichtig. Wir glauben an Fachwissen, nicht an starre Hierarchien. Wir wissen, niemand kann alles wissen. Daher haben wir Experten aus verschiedenen Bereichen bei uns im Team. Und sind doch immer auf der Suche nach neuen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen. Nach Menschen, die uns helfen, unseren Mandanten zu helfen.
Momentan suchen wir nach Interessenten für die folgenden Stellen:

Kontakt

Wir freuen uns, dass Sie Interesse an unserem Unternehmen zeigen. Vereinbaren Sie einen Termin und besuchen Sie uns. Unsere Kanzlei ist öffentlich mit den Straßenbahnlinien 1 und 7 zu erreichen: Haltestellen Lichtenfelsgasse/Kunstuniversität bzw. Merangasse. Parkplätze sind in der öffentlichen Kurzparkzone vorhanden.
Falls Sie es wünschen, kommen wir auch gerne zu Ihnen.

Verein

Von den in Österreich eingetragenen Vereinen sind mehr als die Hälfte steuerlich begünstigt. Die Begünstigung besteht in der Befreiung von der Körperschaftsteuer, Immobilienertragsteuer, Kapitalertragsteuer und Umsatzsteuer oder hier aber zumindest in der Anwendung des 10%igen Umsatzsteuersatzes. Um in den Genuss dieser Vorteile zu gelangen muss der Verein auf gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke ausgerichtet sein und sowohl nach seinen Statuten als auch nach seiner tatsächlich gelebten Vereinstätigkeit ausschließlich und unmittelbar der Förderung der o.a. Zwecke dienen. In den Statuten ist der Zweck des Vereines exakt von den Mitteln zur Erreichung des Zweckes zu unterscheiden, wobei bei den Mitteln alle ideellen und materiellen vollständig angeführt werden müssen. Eine Gewinnerzielungsabsicht muss ausgeschlossen werden; Zufallsgewinne dürfen aber erzielt um wieder für begünstigte Zwecke verwendet zu werden. Bei Vereinsauflösung oder Wegfall des begünstigten Zweckes muss vorhandenes Vermögen einer begünstigten Institution zukommen. Aus den Vereinsrichtlinien können unter der Rz 867 Musterstatuten entnommen werden, die von der Abgabenbehörde grundsätzlich akzeptiert werden.

Beschäftigungsbonus

Mit 1.7.2017 ist der Beschäftigungsbonus in Kraft getreten. Damit werden 50% der Lohnnebenkosten für, ab diesem Stichtag neu geschaffene, vollversicherungspflichtige Arbeitsplätze vom aws (Austria Wirtschaftsservice GmbH) für längstens 3 Jahre, gefördert. Sind alle Kriterien erfüllt, ist der Antrag innerhalb von 30 Tagen nach der Anmeldung des Dienstnehmers zur Sozialversicherung beim aws einzureichen. Voraussetzungen sind zB eine vorangegangene, Arbeitslosigkeit oder der Abgang von einer österreichischen Bildungseinrichtung und eine künftige Vollversicherung, etc. Nicht gefördert werden Lehrlinge, geringfügig beschäftigte Personen, oder solche für die eine Förderung einer anderen Einrichtung erteilt wurde. Empfohlen wird die Zustimmung der Weitergabe der Daten der Dienstnehmer für die Förderung bereits im Dienstvertrag zu vereinbaren. Wird bei der Überprüfung der Voraussetzungen nach einem Jahr die Referenzzahl, welche Auskunft über die höchste Beschäftigungszahl im letzten Jahr vor Antragsstellung Auskunft gibt, übertroffen, erfolgt die Auszahlung durch das aws. Das Budget dafür beträgt € 2 Milliarden, darüber hinaus gibt es keine weitere Förderung. Man sollte daher bald handeln.

2x Vorbehaltsfruchgenuss

2015 wurden zahlreiche Immobilienschenkungen, unter Fruchtgenussvorbehalt, vorgenommen. Damit der fruchtgenussberechtigte Übergeber im Falle von Vermietung durch ihn weiterhin die Abschreibung geltend machen kann, muss er an die nunmehrigen Eigentümer eine Substanzabgeltung in Höhe der Abschreibung leisten. Für die neuen Eigentümer stellt dieser Betrag einen steuerneutralen Durchlaufposten dar. Wenn ein Fruchtgenussrecht entgeltlich auf einen Dritten übertragen wurde, z.B. auf den nunmehrigen Eigentümer, führte dies nach Ansicht der Finanzverwaltung beim Veräußerer zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Das konnte auch dadurch bewirkt werden, dass die neuen Eigentümer, beim Erlöschen des Fruchtgenussrechtes, Schulden des Übergebers, übernehmen mussten. Diese Ansicht hat der VwGH mit Erkenntnis vom 31.03.2017, Ra 2016/13/0029 als unzutreffend beurteilt. Entscheidend ist dabei, ob das Fruchtgenussrecht einem Dritten nur zur Nutzung überlassen oder ob es endgültig übertragen wird. Die Steuerfreiheit erfordert aber die Beachtung der Spekulationsfrist von 1 Jahr und die Vermeidung eines zu hohen Entgeltes für die Fruchtgenussrechtsübertragung im Vergleich zum Liegenschaftswert.

Kleinunternehmer

Kleinunternehmer ist, gem. § 6 Abs. 1 Z 27 UStG, ein Unternehmer der im Inland sein Unternehmen betreibt und dessen Umsätze im Veranlagungszeitraum – ist gleich ein Jahr – € 30.000,00 nicht übersteigen. Innerhalb von 5 Jahren darf diese Grenze einmal um 15 % überschritten werden. Kleinunternehmer sind von der Umsatzsteuer befreit, zum Vorsteuerabzug aber nicht berechtigt. Bis 2016 wurden bei der Ermittlung der Kleinunternehmergrenze sämtliche Umsätze des Unternehmens berücksichtigt. Dadurch waren unecht befreite Unternehmer, wie zum Beispiel Ärzte, benachteiligt, denn sie durften die Kleinunternehmerregelung für Nebenumsätze, welche unter € 30.000,00 lagen, nicht anwenden. Ab 2017 wurde dies insoweit entschärft, als nun bestimmte, unecht steuerbefreite Umsätze nicht mehr in die Umsatzgrenze einzubeziehen sind. Davon betroffen sind insbesondere Ärzte, Zahnärzte, Zahntechniker, Psychotherapeuten und Heilmasseure. Wenn also zum Beispiel ein Zahnarzt aus geringfügiger Handelstätigkeit oder Vermietung, Umsätze von weniger als € 30.000,00 pro Jahr erzielt, kann er dafür die Kleinunternehmerregelung beanspruchen und ist somit die Abgabe einer Umsatzsteuererklärung nicht mehr erforderlich.

Gebäudeabschreibung

Die Grundanteilverordnung gilt zwar schon seit 2016, wird aber erst jetzt, mit der Einkommensteuererklärung 2016, schlagend. Die Verordnung regelt das Ausmaß des nicht abschreibbaren Grundanteiles einer bebauten Liegenschaft, im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Grundsätzlich ist ein Anteil an Grund und Boden iHv 40% auszuscheiden. In Gemeinden als weniger als 100.000 Einwohnern kann der Prozentsatz bei 20% bleiben, wenn der durchschnittliche Quadratmeterpreis für baureifes Land unter € 400,00/m² liegt. In Gemeinden mit mehr als 100.000 Einwohnern und wo der o.a. Quadratmeterpreis mehr als € 400,00/m² beträgt sind 30% auszuscheiden, wenn das Gebäude mehr als 10 Wohn- oder Geschäftseinheiten umfasst. Bei weniger als 10 Einheiten sind 40% auszuscheiden. Der auszuscheidende Anteil kann auch durch ein Gutachten eines Sachverständigen nachgewiesen werden. Wenn ein unbebautes Grundstück gekauft und anschließend bebaut wird, ergibt sich die Abschreibungsbasis aus den Herstellungskosten des Gebäudes. In der Beilage zur Einkommensteuererklärung 2016 ist anzugeben, ob es bei Altvermietungen, aufgrund der Neuregelung, zu einer Änderung der Abschreibung gegenüber dem Vorjahr kommt.

Rückstellungen

Bilanzierende Unternehmen müssen drohende Verbindlichkeiten, die dem Rechtsgrund und/oder der Höhe nach ungewiss sind, als Rückstellungen aufwandswirksam berücksichtigen. Während für einige Rückstellungen, z.B. für Sozialkapital (Abfertigung, Pension, Jubiläumsgeld, usw.), genaue Berechnungsvorschriften gelten, sind andere Rückstellungen möglichst verursachungsgerecht zu schätzen und die Berechnungsgrundlagen genau zu dokumentieren. Eine unzulässige Rückstellungsbildung kann nach der VwGH-Rechtsprechung einen finanzstrafrechtlich relevanten Vorsatzvorwurf auslösen. Das BFG hat kürzlich in einer Entscheidung, in Bezug auf eine Garantierückstellung, entschieden, dass die unbegründete Bildung dieser Rückstellung in den Folgejahren, wenn der gleiche Tatbestand in der Vorprüfung beanstandet wurde, einen Hinterziehungsvorsatz darstellt. Der Abgabepflichtige hätte aus den Erfahrungen der Vorprüfungen entsprechende Vorkehrungen treffen müssen. Diese hätten in der Dokumentation der Erfahrungswerte der Vergangenheit bestehen und zur Begründung der Rückstellungsbildung beitragen können. Ohne Begründung unterstellt die Rechtsprechung Vorsatz und führt dies zu finanzstrafrechtlichen Sanktionen.

DBA Deutschland

Das aktuelle Doppelbesteuerungsabkommen mit Deutschland enthält für Geschäftsführer- und Vorstandsbezüge eine, gegenüber dem OECD-Musterabkommen abweichende, Bestimmung. Während letzteres keine spezielle Regelung vorsieht, wird im DBA Deutschland das Besteuerungsrecht für die Geschäftsführer- und Vorstandsbezüge jenem Land zugewiesen, in welchem die Gesellschaft ansässig ist, d.h. ihren Sitz hat. Der Ort der Ausübung der Tätigkeit des Geschäftsführers ist dabei unmaßgeblich. Die Vergütungen, die ein in Deutschland ansässiger Geschäftsführer einer GmbH, mit Sitz in Österreich erhält, sind in Österreich steuerpflichtig, unabhängig davon ob überhaupt oder wie lange sich der Geschäftsführer in Österreich aufhält. In Deutschland sind die Vergütungen von der Besteuerung freizustellen. Gleiches gilt umgekehrt natürlich auch für einen in Österreich ansässigen Geschäftsführer einer GmbH mit Sitz in Deutschland. Diese Besteuerungszuteilungsregelung gilt nur für die Geschäftsführer- bzw. Vorstandsbezüge, aber für alle Vergütungen für diese Tätigkeit. D.h. es sind nicht nur Geld- sondern auch Sachbezüge, z.B. für die Privatnutzung eines unternehmenseigenen Kraftfahrzeuges, umfasst.

Geringfügigkeitsgrenze 2017

Jubel in der Personalverrechnung, endlich eine Vereinfachung? Die tägliche Geringfügigkeitsgrenze entfällt. Bisher galt gem. § 5 Abs 2 ASVG ein Beschäftigungsverhältnis als geringfügig, wenn daraus im Kalendermonat kein höheres Entgelt als € 415,72 (Wert 2016) bzw. für einen Arbeitstag kein höheres Entgelt als € 31,92 gebührte. Seit 1.1.2017 ist vorab abzuklären: Für welchen Zeitraum wird das Dienstverhältnis vereinbart; Beginn und Ende, im Falle einer Vereinbarung auf unbestimmte Zeit oder zumindest ein Monat; wie hoch ist das im Kalendermonat gebührende Entgelt (Wert 2017 € 425,70); Wechsel der Betrachtung von Kalender- auf Naturalmonat (z.B. 9.1.-8.2.). In der Praxis wird sich weisen inwieweit die tatsächlichen Vereinbarungen mit der Personalverrechnung kommuniziert werden. Künftig ist es möglich, mehrmals in einem Monat, befristet beim selben Dienstgeber beschäftigt zu werden oder auch fallweise und jedes Dienstverhältnis bzw. jeder Tag ist eigenständig zu betrachten. Es erfolgt keine Hochrechnung und man kann z.B. an nur einem Tag die vollen € 425,70 verdienen. Zu erwähnen seien natürlich noch die 8 neuen Beitragsgruppen, welche hierfür geschaffen wurden-von wegen Vereinfachung.