Das aktuelle Doppelbesteuerungsabkommen mit Deutschland enthält für Geschäftsführer- und Vorstandsbezüge eine, gegenüber dem OECD-Musterabkommen abweichende, Bestimmung. Während letzteres keine spezielle Regelung vorsieht, wird im DBA Deutschland das Besteuerungsrecht für die Geschäftsführer- und Vorstandsbezüge jenem Land zugewiesen, in welchem die Gesellschaft ansässig ist, d.h. ihren Sitz hat. Der Ort der Ausübung der Tätigkeit des Geschäftsführers ist
Das aktuelle Doppelbesteuerungsabkommen mit Deutschland enthält für Geschäftsführer- und Vorstandsbezüge eine, gegenüber dem OECD-Musterabkommen abweichende, Bestimmung. Während letzteres keine spezielle Regelung vorsieht, wird im DBA Deutschland das Besteuerungsrecht für die Geschäftsführer- und Vorstandsbezüge jenem Land zugewiesen, in welchem die Gesellschaft ansässig ist, d.h. ihren Sitz hat. Der Ort der Ausübung der Tätigkeit des Geschäftsführers ist dabei unmaßgeblich. Die Vergütungen, die ein in Deutschland ansässiger Geschäftsführer einer GmbH, mit Sitz in Österreich erhält, sind in Österreich steuerpflichtig, unabhängig davon ob überhaupt oder wie lange sich der Geschäftsführer in Österreich aufhält. In Deutschland sind die Vergütungen von der Besteuerung freizustellen. Gleiches gilt umgekehrt natürlich auch für einen in Österreich ansässigen Geschäftsführer einer GmbH mit Sitz in Deutschland. Diese Besteuerungszuteilungsregelung gilt nur für die Geschäftsführer- bzw. Vorstandsbezüge, aber für alle Vergütungen für diese Tätigkeit. D.h. es sind nicht nur Geld- sondern auch Sachbezüge, z.B. für die Privatnutzung eines unternehmenseigenen Kraftfahrzeuges, umfasst.