Ab dem 1. Juli 2025 treten umfassende Änderungen im Grunderwerbsteuerrecht in Kraft, insbesondere im Bereich der sogenannten Share Deals. Die wesentliche Neuerung ist die Absenkung der relevanten Beteiligungsschwelle von bisher 95 % auf 75 %, bei gleichzeitigem Anstieg des Beobachtungszeitraums von fünf auf sieben Jahre. Diese Regelungen gelten künftig einheitlich für Personen- und Kapitalgesellschaften sowie Genossenschaften. Neu
Ab dem 1. Juli 2025 treten umfassende Änderungen im Grunderwerbsteuerrecht in Kraft, insbesondere im Bereich der sogenannten Share Deals. Die wesentliche Neuerung ist die Absenkung der relevanten Beteiligungsschwelle von bisher 95 % auf 75 %, bei gleichzeitigem Anstieg des Beobachtungszeitraums von fünf auf sieben Jahre. Diese Regelungen gelten künftig einheitlich für Personen- und Kapitalgesellschaften sowie Genossenschaften. Neu eingeführt wird zudem eine sogenannte „Börsenklausel“: Anteilsübertragungen, die über geregelte Märkte (z. B. Wertpapierbörsen) erfolgen, bleiben von der Steuer befreit.
Bei der Übertragung von Anteilen an sogenannten Immobiliengesellschaften – also Gesellschaften, deren Tätigkeitsschwerpunkt in der Veräußerung, Vermietung oder Verwaltung von Grundstücken liegt – kommt es zu einer deutlichen Erhöhung des Steuersatzes: Statt 0,5 % vom Grundstückswert sind künftig 3,5 % vom gemeinen Wert (ähnlich dem Verkehrswert) des Grundstücks zu entrichten. Darüber hinaus wird der Tatbestand der steuerpflichtigen Anteilsvereinigung ausgeweitet. Künftig sind auch mittelbare Anteilsvereinigungen durch mehrstufige Beteiligungsstrukturen sowie selbst hergestellte Gebäude (wie z. B. Superädifikate) von der Steuer erfasst. Neu geregelt ist außerdem die Zurechnung von Anteilen im Konzernverbund: Der Begriff der „Personenvereinigung“ ermöglicht die steuerliche Erfassung konzerninterner Umstrukturierungen auch ohne rechtliche Verschmelzung. Die Steuerschuld entsteht grundsätzlich mit Abschluss des Verpflichtungsgeschäfts, wobei je nach Fall die übernehmende Gesellschaft oder die erwerbende Person Steuerschuldner ist.