Die Grundanteilverordnung gilt zwar schon seit 2016, wird aber erst jetzt, mit der Einkommensteuererklärung 2016, schlagend. Die Verordnung regelt das Ausmaß des nicht abschreibbaren Grundanteiles einer bebauten Liegenschaft, im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Grundsätzlich ist ein Anteil an Grund und Boden iHv 40% auszuscheiden. In Gemeinden als weniger als 100.000 Einwohnern kann
Die Grundanteilverordnung gilt zwar schon seit 2016, wird aber erst jetzt, mit der Einkommensteuererklärung 2016, schlagend. Die Verordnung regelt das Ausmaß des nicht abschreibbaren Grundanteiles einer bebauten Liegenschaft, im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Grundsätzlich ist ein Anteil an Grund und Boden iHv 40% auszuscheiden. In Gemeinden als weniger als 100.000 Einwohnern kann der Prozentsatz bei 20% bleiben, wenn der durchschnittliche Quadratmeterpreis für baureifes Land unter € 400,00/m² liegt. In Gemeinden mit mehr als 100.000 Einwohnern und wo der o.a. Quadratmeterpreis mehr als € 400,00/m² beträgt sind 30% auszuscheiden, wenn das Gebäude mehr als 10 Wohn- oder Geschäftseinheiten umfasst. Bei weniger als 10 Einheiten sind 40% auszuscheiden. Der auszuscheidende Anteil kann auch durch ein Gutachten eines Sachverständigen nachgewiesen werden. Wenn ein unbebautes Grundstück gekauft und anschließend bebaut wird, ergibt sich die Abschreibungsbasis aus den Herstellungskosten des Gebäudes. In der Beilage zur Einkommensteuererklärung 2016 ist anzugeben, ob es bei Altvermietungen, aufgrund der Neuregelung, zu einer Änderung der Abschreibung gegenüber dem Vorjahr kommt.