Ausländische Künstler unterliegen mit ihren Einkünften, aus im Inland ausgeübter oder verwerteter, Tätigkeit, gleich wie Vortragende, Architekten, Schriftsteller und Mitwirkende an Unterhaltungsdarbietungen, als beschränkt Einkommensteuerpflichtige, einer Abzugssteuer von 20 % von den vollen Einnahmen. Ob das Entgelt direkt an den Künstler oder über eine Agentur ausbezahlt wird, ist dabei unerheblich, denn aufgrund des „Künstlerdurchgriffes“ werden
Ausländische Künstler unterliegen mit ihren Einkünften, aus im Inland ausgeübter oder verwerteter, Tätigkeit, gleich wie Vortragende, Architekten, Schriftsteller und Mitwirkende an Unterhaltungsdarbietungen, als beschränkt Einkommensteuerpflichtige, einer Abzugssteuer von 20 % von den vollen Einnahmen. Ob das Entgelt direkt an den Künstler oder über eine Agentur ausbezahlt wird, ist dabei unerheblich, denn aufgrund des „Künstlerdurchgriffes“ werden die Einkünfte jedenfalls dem Künstler, der die Tätigkeit persönlich ausgeübt hat, zugerrechnet, auch wenn sie einer anderen Person unmittelbar zufließen. Der Veranstalter hat den Steuerbetrag einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen. Diese Regelung ist auch in den meisten von Österreich abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen berücksichtigt. Nach Artikel 17 des OECD Musterabkommens werden Künstler, wie Bühnen-, Film-, Rundfunk- und Fernsehkünstler ebenso wie Musiker und Sportler grundsätzlich im Tätigkeitsstaat besteuert. Dabei muss die künstlerische Tätigkeit einen unterhaltenden Charakter aufweisen und muss der Künstler unmittelbar vor Publikum oder über Medien auftreten. Die künstlerische Wertigkeit wird dabei weit interpretiert.