BHU

Aktive Ärzte und Zahnärzte sind verpflichtet, neben anderen Beiträgen, den Bestattungsbeihilfe(B)-  und Hinterbliebenenunterstützungs(HU)-beitrag an den Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer abzuführen. Dafür steht den Erben oder einer, vom Arzt, dem Wohlfahrtsfonds zu Lebzeiten, bekannt gegebenen Person die BHU zu. Die Bestattungsbeihilfe beträgt in der Steiermark derzeit € 6.000,00 und die Hinterbliebenenunterstützung € 25.000,00. Beide Beiträge müssen zur Auszahlung, mit Nachweis des berechtigten Anspruches, beantragt werden. Bei den Empfängern stellen diese Bezüge Einkünfte aus selbstständiger Arbeit dar, die mittels Einkommensteuererklärung dem zuständigen Finanzamt offenzulegen und zu versteuern sind. Letzteres ist nicht in allen Fällen erfolgt und hat die Abgabenbehörde daher den Wohlfahrtsfonds aufgefordert, alle Auszahlungen an BHU-Bezieher in den letzten fünf Jahren bekannt zu geben. Alle Bezieher, die den Behalt der BHU nicht erklärt haben, werden in nächster Zeit eine Aufforderung vom Finanzamt erhalten, den Bezug nachzumelden. Neben der Nachversteuerung droht allerdings auch ein Finanzstrafverfahren. Mit einer Selbstanzeige kann vielleicht noch Straffreiheit erreicht werden.