Bereits im Jahr 2017 wurde ein Gesetzespaket bzgl. der Angleichung der Kündigungsfristen der ArbeiterInnen an jene der Angestellten beschlossen. Aufgrund der Pandemie traten die Regelungen erst mit 01.10.2021 in Kraft. Die Neuregelungen sind auf all jene Kündigungen anzuwenden, welche nach dem 30.09.2021 ausgesprochen werden, somit auch für alle bestehenden Arbeitsverhältnisse. Durch die Angleichung gilt daher
Bereits im Jahr 2017 wurde ein Gesetzespaket bzgl. der Angleichung der Kündigungsfristen der ArbeiterInnen an jene der Angestellten beschlossen. Aufgrund der Pandemie traten die Regelungen erst mit 01.10.2021 in Kraft. Die Neuregelungen sind auf all jene Kündigungen anzuwenden, welche nach dem 30.09.2021 ausgesprochen werden, somit auch für alle bestehenden Arbeitsverhältnisse. Durch die Angleichung gilt daher eine Kündigungsfrist seitens des Arbeitgebers von zumindest sechs Wochen und erhöht sich diese nach dem vollendeten 2. Dienstjahr auf zwei Monate, nach dem 5. Dienstjahr auf drei, nach dem 15. Dienstjahr auf vier und nach dem vollendenten 25. Dienstjahr auf fünf Monate. Weiters ist, sofern keine Vereinbarung getroffen wurde (zB zum 15. oder Monatsletzten), eine Kündigung nur zum Quartalsende möglich. Nur in Saisonbranchen (zB Güterbeförderung) können weiterhin kürzere Fristen gelten. Aktuell noch unklar ist, ob die Hotellerie und Gastronomie als solche Branche anerkannt wird oder nicht. Im Zuge des ersten Antrages der Fachverbände auf Feststellung durch den Obersten Gerichtshof (OGH) verneinte dieser das Vorliegen einer Saisonbranche.